Elternberatung nach § 95 AußStrG

Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen wollen und minderjährige Kinder haben, dann ist eine Elternberatung nach § 95 Außerstreitgesetz verpflichtend notwendig. Diese können Sie bei uns vereinbaren, alleine oder zu zweit mit dem Vater Ihrer Kinder bzw. mit der zweiten Elternperson.