Aufteilung des ehelichen Vermögens bei Scheidung bzw. Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Wie teilen wir unser Vermögen bzw. unsere Schulden auf? Wer bleibt in der Wohnung und wer zieht aus? Das sind wichtige Fragen, wenn es zur Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kommt. Was gilt überhaupt als eheliches Vermögen und welche gerichtlichen Schritte sind notwendig?  

Das Vermögen in der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft 

Während aufrechter Ehe bzw. eingetragener Partnerschaft gilt, sofern nichts anderes vereinbart wird, der Grundsatz der Gütertrennung: Beide bleiben Eigentümer*innen des eingebrachten bzw. erworbenen Vermögens und können darüber frei verfügen. Daher haftet eine Ehegattin auch nicht für die Schulden ihres Mannes, sofern sie nicht z.B. einen Kreditvertrag mitunterschrieben hat oder eine Bürgschaft übernommen hat.  

Erst im Zuge der Scheidung kommt es zur Aufteilung des ehelichen Vermögens in Form eines Zugewinnausgleichs. 

Vermögensteilung – gerichtliche Schritte

Je nachdem, wie Sie sich scheiden lassen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten bzw. Vorgehensweisen:  

Einvernehmliche Scheidung: Hier einigen sich die Eheleute im Rahmen der Scheidungsvereinbarung, wie sie ihr Vermögen, ihre Ersparnisse und Schulden aufteilen, und darüber, wer in der Ehewohnung bleibt. Rechte Dritter, wie z.B. der Bank, gilt es natürlich zu beachten. Wichtig: Auch bei einer einvernehmlichen Vereinbarung sollten die Grundsätze, wie sie hier zu lesen sind, zum Tragen kommen! Werden Sie hellhörig, wenn Ihr Mann meint, Ihnen stehe nichts zu!  

Strittige Scheidung: Auch hier können sich die Eheleute einigen. Kommt es zu keiner Einigung, kann nach Rechtskraft der Scheidung ein Antrag auf gerichtliche Aufteilung des Vermögens gestellt werden: 

Gerichtliche Vermögensaufteilung nach §§ 81–98 EheG

Der Antrag auf gerichtliche Aufteilung des Vermögens muss innerhalb eines Jahres nach Eintritt der rechtskräftigen Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden. 
Der Aufteilungsantrag ist im außerstreitigen Rechtsweg einzubringen. Ansprüche, die nicht das eheliche Gebrauchsvermögen oder die ehelichen Ersparnisse betreffen, sind im streitigen Verfahren geltend zu machen. 

Kriterien für die Aufteilung des Vermögens

Grundsatz der Billigkeit: Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit, das heißt, das Ergebnis soll möglichst gerecht sein, unabhängig vom Verschulden. § 83 Abs. 1 EheG bestimmt, dass bei der Aufteilung besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Als Beiträge gilt auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand. In der Regel erfolgt eine 50:50-Teilung. 

Trennungsgrundsatz: nach der Ehe sollen sich die Lebensbereiche der einstigen Eheleute möglichst wenig berühren (§ 84 EheG). 

Bewahrungsgrundsatz (§ 90 EheG): Eigentumsübertragungen an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran sollen nur in letzter Konsequenz angeordnet werden.   

Was gilt als eheliches Vermögen?

Was wird aufgeteilt? 

  • Eheliches Gebrauchsvermögen: bewegliche und unbewegliche Sachen, vor allem Hausrat und die Ehewohnung 
  • Eheliche Ersparnisse: Wertanlagen, welche die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelt haben, z.B. Bargeld, Spareinlagen, Wertpapiere, Kontoguthaben, Bausparverträge, Liegenschaften, Lottogewinn, Abfertigung, Lebensversicherungen etc. 
  • Gemeinsame Schulden 

Nicht der Aufteilung unterliegen: 

  • in die Ehe eingebrachte, von Dritten geschenkte oder ererbte Sachen. 
  • Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung nur dem Ehegatten oder der Ehegattin dienten. 
  • Sachen, die zu einem Unternehmen gehören
  • Unternehmensanteile, sofern sie nicht eine bloße Wertanlage darstellen. 

Fiktives Vermögen 

Grundsätzlich ist jenes Vermögen aufzuteilen, das bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft erworben wurde und zum Zeitpunkt der Aufteilung noch vorhanden ist. Ausnahme: Vermögenverringerungen, die ohne Zustimmung und unvereinbar mit den ehelichen Lebensverhältnissen frühestens 2 Jahre vor der Einbringung der Scheidungsklage oder Aufhebung der Ehegemeinschaft vorgenommen worden sind, können in die Aufteilung einbezogen werden. 

Eheliche Wohnung und Hausrat

Die eheliche Wohnung und der Hausrat haben einen Sonderstatus. Ist die Ehegattin oder der Ehegatte auf Weiterbenützung der ehelichen Wohnung oder des Hausrats zur Sicherung ihrer oder seiner Lebensbedürfnisse unbedingt angewiesen, so sind diese unabhängig von den Umständen, unter welchen sie in die Ehe eingebracht wurden, aufzuteilen. Die Angewiesenheit muss eine existentielle sein! Dies gilt ebenso, wenn ein gemeinsames Kind an der Weiterbenützung der ehelichen Wohnung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. 

Gemeinsame Schulden

Grundsätzlich gilt: Sie als Ehefrau sind nicht verantwortlich für die Schulden, die Ihr Partner auf seinen Namen macht! Gemeinsame Schulden sind im Falle einer Scheidung aber ebenso aufzuteilen wie Vermögenswerte.  

Aufgeteilt werden: 

  • Schulden, die mit dem Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen in Zusammenhang stehen (z.B. Schulden für Wohnung) und 
  • Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (z.B. Schulden für gemeinsamen Urlaub) 

Haftung für Kredite 

Die Ehegattin oder der Ehegatte, die oder der für die Gewährung eines Kredits mitunterschrieben hat, haftet auch nach der Scheidung weiter für diesen. Selbst durch eine Vereinbarung im Scheidungsvergleich, dass einer oder eine die Rückzahlung allein übernimmt, wird der Vertrag zwischen der Bürgin oder dem Bürgen und der Bank nicht aufgelöst. Die Bank kann sich nach wie vor jederzeit an die Bürgin oder den Bürgen wenden. 

Eine mögliche Vereinbarung im Scheidungsvergleich ist, dass von Seiten der Bank zwischen einem Hauptschuldner oder einer Hauptschuldnerin und einem Ausfallsbürgen oder einer Ausfallsbürgin unterschieden wird = Ausfallsbürgschaft. Dadurch rückt die Bürgin oder der Bürge zwar ein Stück weit aus der Haftung weg, wird aber dennoch in Anspruch genommen, wenn 

  • gegen den Hauptschuldner oder die Hauptschuldnerin Exekution geführt, aber keine volle Befriedigung erlangt wurde, 
  • der Hauptschuldner oder die Hauptschuldnerin in Konkurs gegangen ist, 
  • der Hauptschuldner oder die Hauptschuldnerin unbekannten Aufenthalts ist. 

Umschuldung 
Ein gemeinsamer Kredit kann durch zwei getrennte, von jeweils einem Ehepartner oder einer Ehepartnerin aufgenommenen Kredit ersetzt werden (hier muss auch die Bank zustimmen). 
 
Mäßigungsrecht 
Seit 1997 gilt für Kreditverträge das Mäßigungsrecht. Wenn Sie einen Kredit (mit-)unterschrieben haben, obwohl Sie über kein oder ein zu geringes eigenes Einkommen verfügen – etwa weil Ihr Mann Sie unter Druck gesetzt hat – und das Geld nicht Ihnen zugute kam, sondern z.B. der Firma Ihres Mannes, ist es möglich, um Erlass bzw. Ermäßigung der Rückzahlungssumme anzusuchen. 

Wurden oder werden Sie schon auf Rückzahlung geklagt, ist es wichtig, die Einspruchsfrist nicht zu versäumen: Sie haben ab Zustellungsdatum der Klage das Recht, innerhalb von vier Wochen schriftlich bei Gericht Einspruch gegen die Forderung zu erheben und um Mäßigung (oder Erlass) dieser Forderung anzusuchen. 
 
Weitere Informationen: www.schuldnerberatung.at 

Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb 

Relevant sind Art und Dauer der Leistungen. Erhält die oder der Berechtigte den vollen Unterhalt, verringert das den Anspruch. Der Unterhalt muss nicht zahlenmäßig, sondern angemessen berücksichtigt werden. Die Mitarbeit außerhalb des Erwerbs ist nicht abzugelten, z.B. wenn gemeinsam ein Haus gebaut wurde. Die Höhe des Abgeltungsanspruchs orientiert sich am erzielten Gewinn. Besteht ein Arbeitsvertrag, gibt es keinen Anspruch auf Abgeltung. 

Der Anspruch verjährt innerhalb von sechs Jahren. Grundsätzlich kann vor der Scheidung nicht auf einen Aufteilungsanspruch verzichtet werden, wenn, dann bedarf es eines Notariatsaktes

Die Höhe richtet sich nach billigem Ermessen. Es soll darauf geachtet werden, dass für beide eine wirtschaftliche Grundlage gesichert bleibt. 

Eheverträge 

Eheverträge sind güterrechtliche Verträge zwischen den Ehepartner*innen, die eine umfassende Regelung der wirtschaftlichen Seite der Ehe zum Ziel haben.  

Da in der Praxis häufig Eheverträge im Sinne des Mannes gestaltet werden und somit die Gefahr einer Verschlechterung der Situation der Frau besteht, sollten Sie sich vor Abschluss eines Ehevertrages unbedingt von einer/einem Anwältin/Anwalt bzw. NotarIn Ihres Vertrauens beraten lassen! 

Schutz des ehelichen Vermögens

Besitzstörungsklage

Solange Sie verheiratet sind, gelten Sie als Mitbesitzerin der gemeinsamen Wohnung und der darin befindlichen Gebrauchsgegenstände, egal in wessen Eigentum sich die Wohnung oder Sache befindet. Damit einhergehend sind auch alle Rechte wie das Mietrecht sowie Lieferverträge von Gas, Strom, TV etc. im Mitbesitz beider Eheleute.  

Wird dieser Besitz nun “gestört”, indem z.B. der Ehepartner Dinge aus der Wohnung entfernt, können Sie sich mit einer Besitzstörungsklage wehren. Sie können auch mit einer Besitzstörungsklage zu reagieren, wenn Ihr Mann z.B. den Handyvertrag oder Ihre private Krankenversicherung kündigt. Er muss dann, auf Grund Ihrer Besitzstörungsklage, den ursprünglichen Zustand wieder herstellen und in Zukunft die Auflösung bzw. Kündigung dieser Verträge unterlassen. 

Auch jede Störung der Gebrauchsordnung kann mithilfe einer Besitzstörungsklage bekämpft werden. So müssen Sie z.B. den Besuch der neuen Partnerin Ihres Mannes in der Ehewohnung nicht dulden!  

Die Besitzstörungsklage muss innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung eingebracht werden. Das Klagebegehren umfasst die Feststellung der Störung, die Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie die Unterlassung weiterer Störungen. 

Schutz der Ehewohnung nach § 97 ABGB

Ist ein Ehegatte hinsichtlich der Wohnung verfügungsberechtigt (z.B. als Mieter*in oder Eigentümer*in) und hat die andere Person ein dringendes Wohnbedürfnis, hat der verfügungsberechtigte Ehegatte grundsätzlich alles zu unterlassen bzw. Sorge zu treffen, dass der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Die Wohnung darf in diesem Fall also nicht verkauft oder das Mietverhältnis beendet werden. Der/die Verfügungsberechtige muss sogar aktiv für den Erhalt der Wohnung sorgen, indem sie/er die Miete oder Kreditrate zahlt.  

Eingefordert wird dieses Recht mittels Klage auf Unterlassung, Duldung der Benützung oder Leistung. Im Falle einer konkreten Anspruchsgefährdung (Tausch der Türschlösser, Inserieren der Wohnung, Hindern am Betreten der Wohnung durch Aussperren oder körperliche Gewalt) kann auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382h EO beantragt werden. 

Einstweilige Verfügungen im Scheidungs- bzw. Aufteilungsverfahren

Gerade im Zuge einer Scheidung oder eines Aufteilungsverfahrens kommt es häufig zu Konflikten hinsichtlich der Verwendung der Wohnung bzw. auch zur Gefahr, dass das Ehevermögen verringert wird. § 382 Z 8 lit. b) EO sieht hier zwei einstweilige Verfügungen vor:  

  1. Einstweilige Regelung der Benützung des Gebrauchsvermögens: Schon während eines Scheidungs- oder Aufteilungsverfahren kann die Benützung von ehelichem Gebrauchsvermögen, wie etwa der Wohnung, angeordnet werden. Voraussetzungen sind hier ein dringendes Wohnbedürfnis sowie ein Benützungshindernis durch die andere Eheperson. 
  1. Einstweilige Sicherung des Aufteilungsanspruch: Diese greift, wenn ein konkret drohender und unwiederbringlicher Schaden abgewendet werden soll. Beispiele sind: drohende Veräußerung der Ehewohnung, drohende Transferierung von Vermögen ins Ausland etc.