Eine Lebensgemeinschaft kann im Gegensatz zur Ehe oder eingetragenen Partnerschaft jederzeit aufgelöst werden. Es gibt keine Pflichten wie die Beistands- oder Treuepflicht. Gleichzeitig gibt es viel weniger Rechte, wenn es um Unterhalt, Vermögensteilung, gemeinsame Wohnung, Erbe oder sozialrechtliche Ansprüche wie Witwen- oder Witwerpension geht, um nur einige zu nennen.
Problematisch ist eine Lebensgemeinschaft dann, wenn stereotype Rollen gelebt werden und insbesondere Frauen* beruflich zugunsten der Kinderbetreuung zurückstecken.
Beispiel: Anna und Bernd führen eine Lebensgemeinschaft, sie haben zwei Kinder. Sie leben in der Eigentumswohnung von Bernd, alle anfallenden Kosen teilen sie sich. Bernd arbeitet Vollzeit und kann sich aufgrund seines guten Gehalts Geld ansparen. Anna kümmert sich um die Kinder und arbeitet Teilzeit, ihr Verdienst reicht gerade für die monatlichen Ausgaben. Als Bernd nach zwölf Jahren die Trennung ausspricht, muss Anna ausziehen, von den Ersparnissen bekommt sie nichts, hier gibt es keinen Zugewinnausgleich. Und auch noch in der Alterspension wird sie die Folgen vermutlich spüren.
Eine Möglichkeit, zukünftige Rechte und Pflichten zwischen den Lebensgefährt*innen zu regeln, ist der Abschluss von Partnerschaftsverträgen.
Gemeinsames Wohnen
Eine Lebensgemeinschaft begründet kein Wohnrecht für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten, der in der Wohnung der oder des anderen wohnt. Dies ändert sich auch nicht mit der Dauer des Zusammenlebens und auch nicht, wenn es gemeinsame Kinder gibt.
Beendet die Person, die Hauptmieter*in oder Eigentümer*in der Wohnung ist, die Beziehung, kann sie den Auszug verlangen und mit Räumungsklage gegen die andere Person vorgehen.
Sind beide Hauptmieter*innen, kann keine der beiden Parteien den Mietvertrag von sich aus beenden oder die andere Person auf Räumung klagen. Ist eine Einigung nicht möglich, können Sie bei Gericht eine gerichtliche Benützungsregelung beantragen, mit der die Wohnung einer Person zur alleinigen Benützung übertragen wird.
Wichtig: Bei häuslicher Gewalt kann eine Person weggewiesen werden und ein Betretungsverbot verhängt werden (§ 382b EO), auch wenn diese Person Eigentümer*in oder Hauptmieter*in ist! Hier geht es um den Schutz der gefährdeten Person/en, die Eigentums- und Besitzverhältnisse spielen hier keine Rolle.
Rechte gegenüber Vermieter*in
Der/Die Vermieter*in hat den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin in der Wohnung des Mieters oder der Mieterin zu dulden. Eine Ausschlussklausel ist unzulässig.
Nach dem Tod des Mieters oder der Mieterin hat der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag. Lebensgefährt*in ist, wer mit dem bisherigen Mieter oder der Mieterin bis zu dessen oder deren Tod zumindest drei Jahre in eheähnlicher Haushaltsgemeinschaft gelebt hat oder wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wurde.
Achtung: Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft ist eine Übertragung des Mietrechts nicht zulässig, außer es besteht ein vertragliches Weitergaberecht!
Vermögensrechtliche Folgen der Auflösung einer Lebensgemeinschaft
Am Ende einer Lebensgemeinschaft kommt es oft zu Konflikten über finanzielle Fragen. Im Gegensatz zur Ehe gibt es keine allgemeinen Aufteilungsregeln, allerdings hat die Rechtsprechung Lösungsmöglichkeiten entwickelt:
- Bereicherungsrechtlliche Folgen
- Lebensgemeinschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Grundsätzlich gilt: Eigentümer*in bleibt Eigentümer*in
Jede Lebensgefährtin und jeder Lebensgefährte bleibt Eigentümer*in dessen, was er oder sie vor oder während einer Lebensgemeinschaft erworben hat.
Werden während des Zusammenlebens Anschaffungen aus den Mitteln beider getätigt, so ist es ratsam, das jeweilige Eigentumsverhältnis schriftlich festzulegen, um nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft darüber nicht in Streit zu kommen. Wird ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung aus den Mitteln beider gekauft, so ist es ratsam, die Miteigentumsverhältnisse im Grundbuch festzuhalten.
Werden Dinge nur aus den Mitteln einer Person angeschafft, dann empfiehlt es sich, die Rechnung auf diese Person ausstellen zu lassen und diese auch aufzuheben.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche für erbrachte Leistungen
In einer Lebensgemeinschaft werden Leistungen zumeist aus Gefälligkeit erbracht, aber nicht immer, und so werden sie von der Judikatur auch nicht immer als Schenkungen betrachtet. Die Abgrenzung ist in einem Gerichtsverfahren oft eine schwer zu klärende Beweisfrage.
Das Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB) kommt dann zur Anwendung, wenn ein Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin eine Leistung mit der erkennbaren Erwartung eines bestimmten Erfolges bzw. Zwecks erbracht hat. Dabei können in der Regel Leistungen, die in einer Lebensgemeinschaft laufend erbracht werden, wie z.B. Haushaltsarbeit, Unterhaltszahlungen, Reparaturen etc., nicht zurückgefordert werden. Außergewöhnliche Leistungen wie z.B. solche zum Kauf bzw. Ausbau eines Hauses können zurückgefordert werden. Die Höhe richtet sich nach einem angemessenen Entgelt bzw. nach dem konkreten Vorteil, wenn der/die Leistende den Erfolg selbst vereitelt hat.
Beispiel: Der OGH hat einen Bereicherungsanspruch bei einer gemeinsamen Bebauung eines Grundstücks angenommen. Es sei davon auszugehen, dass der Lebensgefährte Arbeits- bzw. Geldleistungen im Hinblick auf den für den anderen erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens eingebracht hat.
Lebensgemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Wird ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck verfolgt, z.B. die Errichtung eines Hauses, dann nimmt der OGH das Bestehen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts an.
Zum Zustandekommen ist keine bestimmte Form einzuhalten, aber den Lebensgefährt*innen muss bewusst sein, dass gegenseitige gerichtlich einklagbare Ansprüche entstehen können. Voraussetzung ist weiters das Vorliegen einer gemeinsamen Wirtschaftsorganisation, d.h., beide müssen gewisse Mitwirkungs- und Einwirkungsrechte haben.
Kommt es zur Auflösung der Lebensgemeinschaft, so ist das Vermögen bzw. ein allenfalls vorhandener Gewinn oder Verlust zwischen den Partner*innen aufzuteilen. Die Teilung erfolgt quotenmäßig nach dem Verhältnis der Einlagen zum Zeitpunkt der Einbringung. Im Einzelfall hat das Gericht den Wert der Arbeitsleistungen zu schätzen.
Kinder – Obsorge
Für Kinder, die in einer Lebensgemeinschaft geboren werden, steht grundsätzlich der Mutter die alleinige Obsorge zu. Mutter und Vater können im Einvernehmen eine gemeinsame Obsorge vor dem Standesamt vereinbaren. Diese Vereinbarung kann von jedem Elternteil und ohne Begründung innerhalb von acht Wochen widerrufen werden. Damit können überstürzte Entscheidungen korrigiert werden.
Beide Elternteile können die gemeinsame Obsorge auch beim zuständen Pflegschaftsgericht beantragen. Der ledige Vater kann die gemeinsame oder die alleinige Obsorge bei Gericht (auch gegen den Willen der Mutter) beantragen. Die Entscheidung liegt dann beim Gericht.
Erbrecht
Voraussetzung, dass Lebensgefährt*innen erben, ist,
- dass sie mindestens drei Jahre in aufrechter Lebensgemeinschaft mit der verstorbenen Person zusammengelebt haben und
- dass es keine gesetzlichen Erb*innen gibt.
Seit dem Jahr 2017 haben Lebensgefährt*innen zumindest Erbansprüche, wenn auch sehr begrenzte. Deshalb ein Tipp: Sorgen Sie testamentarisch vor, wenn Sie in einer Lebensgemeinschaft leben!
Partnerschaftsverträge
Partnerschaftsverträge sind Vereinbarungen, in dem die Lebensgefährt*innen ihre künftigen Beziehungen gestalten. In Österreich kommen solche Regelungen kaum vor.
Zu bedenken ist, dass viele Vertragsbestandteile gerichtlich nicht durchsetzbar sind, da die Lebensgemeinschaft von beiden Lebensgefährt*innen jederzeit einseitig aufgelöst werden kann. Es fehlt der Sanktionscharakter.
Wir empfehlen Ihnen, vor der Vertragskonzeption unbedingt die aktuelle Situation in einer persönlichen Beratung abzuklären!
Sinnvolle Regelungstatbestände sind
- Unterhaltsvereinbarungen
- Gemeinsames Wohnen
- Miteigentum
- Mitarbeit im Betrieb des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin
- Haushaltstätigkeit
- Ausbildungsfinanzierung
- Vollmachten