Jede Form von Gewalt stellt eine Verletzung der Menschenwürde dar und ist verboten!
Soforthilfe bei Gewalt
Wichtige Telefon-Nummern (rund um die Uhr erreichbar):
- Polizei: 133 oder 112
- Frauenhelpline gegen Gewalt: 0800 / 222 555
- 24-Stunden-Frauennotruf: 01 71 71 9
- Notruf der Wiener Frauenhäuser: 05 77 22
Notruf für gehörlose Personen:
- SMS Polizei: 0800 133 133
HelpChat der Frauenhelpline:
Polizeiliche Hilfe bei häuslicher Gewalt
Wegweisung und Annäherungsverbot (§ 38a SPG)
Jede Person, von der Gefahr ausgeht, kann von der Polizei von der Wohnung/dem Haus weggewiesen und mit einem Betretungsverbot belegt werden. Der Gefährder hat die Schlüssel abzugeben und darf die Wohnung und unmittelbare Umgebung nicht betreten. Das Betretungsverbot enthält auch ein Annäherungsverbot: Es ist der gefährdenden Person auch verboten, sich dem Opfer auf weniger als 100 Meter zu nähern. Dieses Annäherungsverbot schützt Opfer von häuslicher Gewalt also überall dort, wo sie sich gerade aufhalten.
Die Einhaltung des Betretungsverbots wird überprüft und sanktioniert. Das Betretungsverbot gilt für 2 Wochen und kann mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Bezirksgericht auf 4 Wochen verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist mittels einstweiliger Verfügung möglich.
Im Fall eines Betretungsverbotes wird das örtlich zuständige Gewaltschutzzentrum informiert. Dieses trittmit den von Gewalt Betroffenen in Kontakt und bieten rechtliche und psychosoziale Unterstützung.
Gerichtliche Hilfe: Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt
Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b EO)
Sie können auch bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, mit der der gefährdenden Person das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufgetragen und die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung verboten wird.
Voraussetzungen sind ein körperlicher Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, die das weitere Zusammenleben unzumutbar machen sowie ein dringendes Wohnbedürfnis der Antragsteller*in.
Einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt (§ 382c EO)
Auch wenn Sie mit der gefährdenden Person nicht in einem Haushalt leben, können Sie sich wehren und eine einstweilige Verfügung beantragen. Hier geht es darum, dass eine Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht.
Die einstweilige Verfügung kann:
- den Aufenthalt an bestimmten Orten verbieten,
- auftragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem/der Antragsteller*in zu vermeiden und
- verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmten Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.
Zu prüfen ist hier, ob einer solchen Verfügung nicht schwerwiegende Interessen der gefährdenden Person zuwiderlaufen.
Einstweilige Verfügung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d EO)
Um sich vor anderen Übergriffen zu schützen, können Sie einen Antrag auf Unterlassung zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre stellen. Folgende Verbote können hier ausgesprochen werden:
- Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,
- Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,
- Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,
- Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,
- Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,
- Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,
- Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,
- Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.
Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme
Grundsätzlich sind Eheleute verpflichtet, gemeinsam zu wohnen. Zieht eine Person gegen den Willen der anderen aus der gemeinsamen Wohnung aus, kann ihr/ihm dies bei einer streitigen Scheidung vorgeworfen werden (“böswilliges Verlassen”).
Ist das Zusammenleben mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin jedoch unzumutbar und ist eine einstweilige Verfügung nicht möglich, kann ein Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme gestellt werden.
Gibt es eine entsprechende Entscheidung des Gerichts, kann der Auszug der Ehegattin/dem Ehegatten bei einer streitigen Scheidung nicht mehr vorgeworfen werden.