Ursprünglich wurden die gesetzlichen Bestimmungen der eingetragenen Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen. Mit dem Erkenntnis des VfGH 2017 und dem Ausspruch der Gleichheitswidrigkeit musste das Gesetz von den Gesetzgeber*innen “repariert” werden. Seither stehen die eingetragene Partnerschaft genauso wie die “Ehe für alle” allen gleichgeschlechtlichen und heterosexuellen Paaren offen.
Was sind die Wesenselemente der eingetragenen Partnerschaft?
Im Wesentlichen ist die eingetragene Partnerschaft der Ehe nachgebildet. So gibt es auch hier die Beistandspflicht, die Pflicht zur anständigen Begegnung sowie die einvernehmliche Gestaltung des gemeinsamen Lebens etc. Im Unterschied zur Ehe besteht jedoch keine Treuepflicht, sondern die Verpflichtung zu einer gegenseitigen umfassenden Vertrauensbeziehung. Auch müssen Sie gemeinsam wohnen, die Kosten gemeinsam tragen und es besteht auch eine Unterhaltsverpflichtung.
Im Gegensatz zur Ehe ist in der eingetragenen Partnerschaft die Beistandspflicht bezüglich der Kinder nicht verankert.
Die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner eines Elternteils, die/der mit dem Elternteil und deren/dessen minderjährigem Kind nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt lebt, muss alles den Umständen nach Zumutbare tun, um das Kindeswohl zu schützen. Die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner kann den Elternteil auch in Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens vertreten, soweit es die Umstände erfordern.
Bei der Trennung nach Verschulden gibt es weniger Tatbestände als in der Ehe.
Welche Unterschiede zur Ehe gibt es?
Aufgrund einer Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4.12.2017 (G 258/2017) steht die eingetragene Partnerschaft seit dem 1. Jänner 2019 allen Personen, also auch verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. So wie seither auch die Ehe allen offen steht.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind Ehepartner*innen einander zur Treue verpflichtet, eingetragene Partner*innen zu einer umfassenden wechselseitigen Vertrauensbeziehung. Die Treuepflicht geht über den sexuellen Bereich hinaus und verpflichtet die Ehepartner*innen das durch die Heirat begründete Vertrauensverhältnis zu wahren. Andererseits umfasst die Vertrauenspflicht auch die Treue. Dennoch hat der OGH festgestellt, dass der außerpartnerschaftliche Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person eine Verhaltensweise darstellt, die nicht dem gesetzlichen Gebot einer umfassenden Vertrauensbeziehung entspricht.
Volljährigkeit
Um eine Ehe einzugehen, muss man in Österreich grundsätzlich volljährig sein. Unter speziellen Voraussetzungen ist es schon mit 16 Jahren möglich zu heiraten. Bei einer eingetragenen Partnerschaft gibt es keine Ausnahmen. Um eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, müssen die Partner*innen mindestens 18 Jahre alt sein.
Verlobung
Verloben kann man sich nur vor einer Eheschließung. Das ist wichtig zu wissen, weil unter Umständen nach einer geplatzten Verlobung die Möglichkeit besteht, Ersatz für nutzlose Aufwendungen zu verlangen.
Pflichten
In der Ehe gibt es die (sexuelle) Treuepflicht. Das heißt, wenn man fremdgeht oder Ehebruch begeht, ist das noch immer eine schwere Eheverfehlung.
Im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft ist das Wort „Treue“ aber nicht zu finden. Es gibt allerdings eine Pflicht zur gegenseitigen Vertrauensbeziehung, nicht geklärt ist nach wie vor, ob das die sexuelle Treue beinhaltet. Es kommt darauf an, was man unter Vertrauensbeziehung versteht. Gerade im Hinblick auf die finanziellen Ansprüche nach einer Auflösung der Partnerschaft wirft das Fragen auf.
Trennung
Auch bezüglich des Endes einer Partnerschaft können sich Unterschiede zur Ehe ergeben: In Österreich stellt die einvernehmliche Scheidung den Regelfall dar. Dafür braucht es aber eine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen. Gibt es keine Einigung und hat der Ehepartner oder die Ehepartnerin eine schwere Eheverfehlung begangen, kann man auch auf Scheidung klagen. Das ist grundsätzlich bei der eingetragenen Partnerschaft ähnlich.
Während es bei der Zerrüttungsscheidung nach § 55 EheG möglich ist, dass die Scheidung in absoluten Härtefällen erst nach sechs Jahren durchsetzbar ist, sind bei einer eingetragenen Partnerschaft solche Härtefälle nicht vorgesehen. Das heißt, nach drei Jahren der (häuslichen) Trennung wird auf jeden Fall die eingetragene Partnerschaft aufgelöst.
Wie wird die eingetragene Partnerschaft wieder aufgelöst?
Die eingetragene Partnerschaft wird nicht mittels einer Scheidung beendet, sondern durch “Auflösung”.
Es gibt die “einvernehmliche Auflösung”, die der einvernehmlichen Scheidung nachgebildet ist.
Die einvernehmliche Auflösung
Wenn die Lebensgemeinschaft der Partner*innen seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, was nicht heißt, dass sie getrennt leben müssen, und beide eine unheilbare Zerrüttung der Lebensgemeinschaft behaupten, dann kann die eingetragene Partnerschaft einvernehmlich aufgelöst werden. Es gibt dafür – so wie bei der einvernehmlichen Scheidung – ein eigenes Formular. Sie müssen sich jedoch vorher über den Unterhalt und die Vermögensaufteilung geeinigt haben.
Die Vereinbarung über die Auflösungsfolgen hat eine Regelung (insbesondere) über die folgenden Punkte zu enthalten (siehe auch Merkblatt des Antrags):
- Unterhalt der Partner/innen (Verzicht bzw. die Höhe). Achtung bei Verzicht wegen der sozialrechtlichen Folgen! Ein Verzicht will gut überlegt sein!
- Einigung über die partnerschaftliche Wohnung und Aufteilung des partnerschaftlichen Vermögens bzw. Regelung offener Kredite, für die beide Partner*innen haften
- Obsorge, Kontaktrecht und Alimente betreffend die gemeinsamen minderjährigen Kinder
Die Kosten sind genau gleich wie bei der einvernehmlichen Scheidung, ebenso die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung.
Die Gebühr für den Antrag auf einvernehmliche Auflösung beträgt € 312,– und ist bei Überreichung des Antrages zu bezahlen. Für den Abschluss des Auflösungsvergleiches sind weitere € 312,– zu bezahlen. Wird in der Vereinbarung auch das Eigentum an einer unbeweglichen Sache (z.B. Eigentumswohnung, Liegenschaft) übertragen oder werden sonstige bücherliche Rechte (z.B. Pfandrecht) begründet, erhöht sich diese Gebühr um weitere € 156,–.
Sie müssen sich über alles geeinigt haben. Erst wenn das der Fall ist, können Sie den Antrag auf Auflösung einreichen. Das ist wie bei einer einvernehmlichen Scheidung: Das Gericht entscheidet nicht, sondern fällt nur den Beschluss darüber, worauf Sie sich geeinigt haben.
Gebührenbefreiung
Wenn Ihr jährliches Einkommen € 14.834,– (netto) nicht übersteigt und Sie an Sparvermögen nicht über mehr als € 4.944,– verfügen, können Sie auf Antrag von der Bezahlung dieser Gebühren befreit werden. Jede Partei hat diesen Antrag gesondert zu stellen.
Die Auflösung aus Verschulden
Ist durch das Verhalten des/der Partner*in die eingetragene Partnerschaft so tief unheilbar zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen gemäßen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, dann kann der/die andere Partner*in auf Auflösung der Partnerschaft klagen. Insbesondere ist das bei Zufügung körperlicher Gewalt oder schweren seelischen Leids möglich. Die Klage muss binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Klagsgrundes eingebracht werden. Wenn die Gründe dem/r anderen Partner*in verziehen werden, ist aus diesen Gründen keine Klage mehr möglich.
Bei der Trennung nach Verschulden gibt es weniger Tatbestände als in der Ehe.
Auflösung aus Zerrüttung
Ist die häusliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren aufgehoben, dann kann jeder der beiden Partner*innen wegen unheilbarer Zerrüttung auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft klagen.
Zuständigkeit
Die Klage muss grundsätzlich im Sprengel jenes Bezirksgerichts eingebracht werden, bei dem die Partner*innen bzw. eine/r der Partner*innen den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. hatten.
Die Vermögensaufteilung
Werden keine anderslautenden Verträge geschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand der sogenannten Gütertrennung. Das heißt, dass jede Person jeweils alleiniges Eigentum an dem behält, was sie in die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft mitgebracht hat. An dem, was sie während der eingetragenen Partnerschaft erwirbt, erwirbt sie auch allein Eigentum. Wenn eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird, sind das Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse unter beiden aufzuteilen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, es sei denn, es gibt eine im Voraus getroffene anderslautende Vereinbarung. Bei der Aufteilung sind auch die Schulden, die mit den Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen.
Grundsätzlich wird nur Vermögen geteilt, das das Paar während einer eingetragenen Partnerschaft gemeinsam geschaffen hat, also das partnerschaftliche Gebrauchsvermögen und die partnerschaftlichen Ersparnisse, z.B. Bilder, Hausrat, Familien-Pkw, Wertpapiere, Giro- und Gehaltskonten, Bausparverträge, Lebensversicherungen.
Kann ich zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft hin- und herswitchen?
Im Prinzip ist das gesetzlich nicht geregelt. Die Handhabe ist deshalb folgende: War zum Zeitpunkt der Begründung der eingetragenen Partnerschaft eine Eheschließung gemäß österreichischem bzw. ausländischem Eherecht noch nicht erlaubt, dann können Sie in Österreich auch ohne Auflösung Ihrer eingetragenen Partnerschaft die Ehe schließen.
Hinterbliebenenpension
Die Bestimmungen der Witwen- bzw. Witwerpension, die für eine Ehe gelten, sind sinngemäß auch auf eingetragene Partnerschaften anzuwenden.