Ehegatt*innen-Unterhalt

Wann, ob und in welcher Höhe Unterhalt in oder nach einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft zusteht, hängt von vielen Kriterien ab. Hier finden Sie einen ersten groben Überblick. 

Zunächst wird beim Ehegatt*innenunterhalt zwischen Unterhalt in aufrechter Ehe und nach der Scheidung unterschieden.  

Unterhalt in aufrechter Ehe / eingetragener Partnerschaft (§ 94 ABGB)

Beide Ehegatt*innen haben zur Deckung „der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse“ gemeinsam nach ihren Kräften beizutragen (§ 94 Abs. 1 ABGB). Ausdrücklich hält das Gesetz fest, dass die Führung des gemeinsamen Haushaltes als ein solcher Beitrag gilt und hier ein Anspruch auf Unterhalt besteht, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch im Falle einer Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (Ausnahme: Missbräuchlichkeit). 

Bei aufrechter Ehe wird der Unterhalt grundsätzlich nicht durch Geld, sondern durch Naturalleistungen (Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Haushaltsgegenstände usw.) erbracht. Bei Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft ist der Unterhalt in der Regel in Geld zu leisten.  

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die unterhaltsberechtigte Ehegattin kann den Unterhalt auch während aufrechter Haushaltsgemeinschaft unabhängig von einer Unterhaltsverletzung ganz oder zumindest teilweise in Geld verlangen und einklagen. 

Für die Höhe des Unterhalts gibt die Judikatur folgende Leitlinie: 

  • Bei einkommenslosen Personen: 33 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens.  
  • Sind beide erwerbstätig, sind es 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens minus dem eigenen Einkommen.

Unterhalt nach einer Scheidung – nachehelicher Unterhalt 

Der Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung ist nicht ident mit dem während aufrechter Ehe. Ob ein Unterhaltsanspruch besteht, hängt von mehreren Faktoren ab, wie die folgenden Ausführungen zeigen.  

Einvernehmliche Scheidung und Unterhalt

Im Rahmen des Scheidungsvergleichs wird eine Vereinbarung über den Unterhalt getroffen. Es kann ein variabler, fixer oder zeitlich begrenzter Unterhalt vereinbart werden, genauso kann auf Unterhalt verzichtet werden.  

Nicht selten ist die Unterhaltsfrage eine konfliktreiche und häufig wird Druck auf Frauen* ausgeübt, um einen Unterhaltsverzicht zu erzwingen. Da die Frage des Unterhalts nicht selten eine existenzielle ist – vor allem für Frauen*, die sich aufgrund der Betreuung der Kinder beruflich eingeschränkt haben –, ist hier höchste Vorsicht geboten. Lassen Sie sich beraten und werfen Sie einen genauen Blick auf Ihre finanzielle Zukunft und Risiken! 

Wichtig: Ein gänzlicher Unterhaltsverzicht kann weitreichende sozialrechtliche Folgen hinsichtlich Mindestsicherung und Pensionszulage haben! Ein allfälliger Witwenpensionsanspruch setzt ebenfalls einen Unterhaltsanspruch voraus.  

Unterhalt nach einer Scheidung wegen Verschuldens

Kommt keine einvernehmliche Scheidung zustande und ist die Scheidung strittig, spielt das im Urteil ausgesprochene Verschulden eine wichtige Rolle. Weitere Kriterien sind der Bedarf des/der Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltsschuldner*in sowie weitere Unterhaltspflichten. 

Alleiniges oder überwiegendes Verschulden (§ 66 EheG)  

Der (überwiegend) schuldige Teil hat der anderen Person “den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren.” Die Judikatur folgt der Richtlinie:  

  • Bei einkommenslosen Personen: 33 % des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens.  
  • Sind beide erwerbstätig, sind es 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens minus dem eigenen Einkommen. 

Abzüge gibt es für weitere unterhaltsberechtigte Personen: pro Kind 4 %, Ehepartner*in: 0 bis 3 %.  

Beiderseitiges Verschulden (§ 68 EheG)

Grundsätzlich entstehen keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche. Allerdings “kann dem/der Ehegatt*in, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden.” Geschuldet wird hier also nur ein “Billigkeitsunterhalt” oder auch bescheidener Unterhalt, in der Regel ca. 10 bis 15 % des Nettoeinkommens. Hier kann auch die Ausübung einer sozialrechtlich unzumutbaren Erwerbstätigkeit erwartet werden. 

Verschuldensunabhängiger Unterhalt (§ 68a EheG)

Dieser Unterhaltsanspruch entsteht in Ausnahmefällen und orientiert sich am Lebensbedarf
Hat sich die Frau* der Kindererziehung oder ausschließlich der Haushaltsführung gewidmet und ist sie nun aufgrund ihrer Lebensgestaltung, mangelnder Aus- oder Fortbildung, der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft, des fortgeschrittenen Alters oder der Gesundheit nicht imstande, sich selbst zu erhalten, entsteht ein Unterhaltsbedarf.  
 
Zwei Varianten für die Gewährung von verschuldensunabhängigem Unterhalt: 

  • bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres des jüngsten Kindes, höchstens auf drei Jahre; eine mehrmalige Verlängerung ist zulässig. 
  • für ältere Frauen*, die immer im Haushalt tätig waren und kein eigenes Erwerbseinkommen haben. 

Ausgeschlossen ist ein Unterhaltsanspruch bei Unbilligkeit des Begehrens. So z.B. wenn einseitig eine besonders schwere Eheverfehlung gesetzt wurde oder wenn die Bedürftigkeit schuldhaft herbeigeführt wurde bzw. bei kurzer Ehedauer. Der Stamm des Vermögens ist zur Deckung des Lebensbedarfs heranzuziehen, unter Umständen muss auch eine sozialrechtlich nicht zumutbare Arbeit angenommen werden. 

Unterhalt bei Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG)

Bei Scheidungen nach mindestens dreijähriger Auflösung der häuslichen Gemeinschaft hat der/die Ehegatt*in, wenn ein Zerrüttungsverschulden der/des Klägers ausgesprochen wird, einen Unterhaltsanspruch wie in aufrechter Ehe (§ 69 Abs. 2 EheG). 

Diese Scheidungsform kommt vor allem Frauen*, die beruflich zurückgesteckt haben und die kein Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, zugute. Insbesondere stellen sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Privilegierungen wichtige Vorteile dar. Umso mehr kann es vielfach ratsam sein, nach einer Trennung abzuwarten, ob der Ehegatte bzw. die Ehegattin die Scheidung einreicht.  

Bemessungsgrundlage, Anspannung, Bedarf, Leistungsfähigkeit, Wertsicherung und Umstandsklausel 

Wenn es einen Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gibt, stellt sich die Frage, wie hoch dieser ausfällt und was passiert, wenn sich die Umstände ändern, beispielsweise der/die Unterhaltsverpflichtete seinen/ihren Job verliert oder aufgibt, um weniger Unterhalt zahlen zu müssen. 

Unterhaltsbemessungsgrundlage  

Die Bemessungsgrundlage für einen Unterhalt ist das gesamte Einkommen bzw. alle Geld- und Naturaleinnahmen der verpflichteten Person: Nettoeinkommen inkl. Sonderzahlungen, Überstundenzahlungen, Sachbezüge wie Dienstauto, Abfertigung, Arbeitslosengeld, Pension, Miet- und Pachteinnahmen u.v.m. 

Als Belastungsgrenze gilt nach § 67 Abs. 1 EheG die Gefährdung des “bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen” “eigenen angemessenen Unterhalts”. Hier ist “nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht”.  

Anspannungsgrundsatz

Der/die Unterhaltsverpflichtete hat grundsätzlich einem Erwerb nachzugehen, der seiner/ihrer Leistungsfähigkeit (Ausbildung, Alter, Gesundheit, Arbeitsmarkt) entspricht. Unterlässt er/sie das absichtlich, kann ein fiktives Einkommen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.  

Bedarf des/der Berechtigten

Welchen Unterhaltsbedarf eine Person hat, ist ein wichtiges Kriterium bei der Bemessung des Unterhalts. Grundsätzlich gelten folgende Parameter, wobei es hier je nach Anspruchsgrundlage Unterschiede gibt: 

Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit: Welche Erwerbstätigkeit für den nicht schuldig geschiedenen Teil zumutbar ist, richtet sich nach: Unterhaltsanspruch, Ausbildung, bisheriger Erwerbstätigkeit, Alter, Arbeitsmarktlage und etwaigen Betreuungspflichten. Besonderes Augenmerk wird auf die Kinderbetreuung gelegt. Hat eine Frau ein vorschulpflichtiges Kind, dann wird eine Berufstätigkeit eventuell nicht zumutbar sein. 
 
Eigenes Einkommen: Als Einkommen gelten wie bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage das gesamte Einkommen (Gehalt, Arbeitslosengeld, Alters- oder Berufsunfähigkeitspension, Mieteinnahmen etc.). Auch hier gilt der Anspannungsgrundsatz. Zuwendungen Dritter oder Sozialhilfe gelten nicht als Einkommen. 
 
Keine Unterhaltspflicht entsteht, wenn die oder der Berechtigte den Unterhalt aus dem Stamm des eigenen Vermögens bestreiten kann. Die Substanz muss aber nicht angegriffen werden. Beispiel: Die Einnahmen aus der Vermietung einer Eigentumswohnung werden als Einkommen gerechnet, die Wohnung muss jedoch nicht zur Deckung des Lebensbedarfs verkauft werden. 

Wertsicherungsklausel

Eine Wertsicherung garantiert, dass der Unterhalt regelmäßig entsprechend dem VPI (Verbraucherpreisindex) angepasst wird.  

Umstandsklausel

Kommt es zu einer wesentlichen Änderung der unterhaltsrechtlichen Situation, wird die Umstandsklausel wirksam und es kann bei Gericht eine Neubemessung beantragt werden. Wesentlich ist z.B. eine Änderung der Einkommenshöhe aufgrund von Arbeitslosigkeit, Pensionierung, Krankheit etc. 

Die Umstandsklausel gilt nur dann nicht, wenn sie von den Ehegatt*innen ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Das ist eine wichtige Entscheidung, da sie zur Folge hat, dass die Ehegatt*innen auch für den Fall einer wesentlichen Änderung in ihren Lebensverhältnissen auf einen Unterhalt verzichten (z.B.: “für den Fall der unverschuldeten Not”). 

Achtung: Der Ausschluss der Umstandsklausel ist sehr gut abzuwägen, da er weitreichende Folgen haben kann. So kann etwa ein Verzicht auf Unterhalt unter Ausschluss der Umstandsklausel bewirken, dass die Frau* auch keine Sozialhilfe oder Pensionszulage erhält. Einmal mehr empfehlen wir daher: Lassen Sie sich beraten, um Ihre Situation abzuklären. 

Gerichtliche Geltendmachung des Unterhalts 

Kommt es zu keiner außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung oder einer Unterhaltsvereinbarung im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung, ist eine Unterhaltsklage beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.  

Unterhaltsklage

Der Unterhalt kann im streitigen Verfahren mit Unterhaltsklage eingefordert werden. Der Streitwert richtet sich nach dem Dreifachen der begehrten Jahresleistung. Beispiel: Wird ein monatlicher Unterhalt von € 700,– verlangt, dann beträgt der Streitwert € 25.200,– (700 x 12 x 3). Dieser Streitwert bestimmt die Gerichtskosten und eventuell die Anwaltskosten.  

Es besteht relative Anwaltspflicht. Das bedeutet, dass Sie nicht unbedingt von einer Anwältin* vertreten sein müssen, wenn Sie aber vertreten werden, ist dies nur durch eine Anwältin* möglich. 
 
Kommt es im Zuge des Verfahrens zu keiner Einigung zwischen den Parteien, ergeht ein Urteil. Gegen das Urteil kann eine Berufung eingebracht werden.  

Stufenklage

Wenn Sie nicht wissen, wie hoch das Einkommen des/der Unterhaltsverpflichteten ist, können Sie eine Stufenklage einbringen. So machen Sie Ihren Anspruch auf Informations- und Rechnungslegung geltend und minimieren gleichzeitig das gerichtliche Kostenrisiko. 

Tipp: Wegen des Kostenrisikos bei Gericht (der/die Verlierer*in zahlt die Gerichtskosten) ist hinsichtlich der Höhe der Unterhaltsforderung Vorsicht geboten. Sie können zuerst eine Stufenklage einbringen. Oder Sie stellen zunächst eine geringere Forderung und erweitern die Klage, sobald die Einkommenshöhe bekannt ist. 

Antrag auf einstweiligen Unterhalt 

Unterhaltsverfahren können länger dauern. Um den Unterhalt zu sichern, kann ein Antrag auf einstweilige Zuweisung des Unterhalts gestellt werden (§ 382 Z 8 lit. a EO). Zulässig ist dieser Antrag in aufrechter Ehe wie nach der Scheidung im Zusammenhang mit einem Unterhaltsverfahren, einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Die Unterhaltsforderung muss dem Grunde und der Höhe nach “nur” glaubhaft gemacht werden.  

Ende der Unterhaltspflicht

  • Selbstverschuldete Bedürftigkeit: Wird die Bedürftigkeit selbst verschuldet, kann der Unterhalt auf den notdürftigen Unterhalt herabgesetzt werden.  
  • Verwirkung: Schwere Verfehlung oder ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel verwirkt den Unterhaltsanspruch (§ 74 EheG). Beispiele: falsche Anschuldigungen, Ehrverletzungen, schwere Beschimpfungen, Tätlichkeiten, evtl. Anzeige beim Finanzamt. Auch eine schwere und nachhaltige Beeinträchtigung des Kontaktrechts kann zur Verwirkung des Unterhalts führen. 
  • Wiederverheiratung: Bei Wiederverheiratung erlischt der Unterhaltsanspruch aus der ersten Ehe. Wird die zweite Ehe geschieden, lebt der Unterhalt aus der ersten Ehe nicht wieder auf. Bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft kann der Unterhalt ruhen. 
  • Tod des oder der Unterhaltsverpflichteten: Der Unterhaltsanspruch geht grundsätzlich auf die Erb*innen des oder der Unterhaltsverpflichteten über. Diese können allerdings Mäßigung verlangen.