Lebensgemeinschaft
Im Unterschied zur Ehe ist aus der Lebensgemeinschaft
- kein Unterhaltsanspruch
- keine Treuepflicht
- keine Beistandspflicht ableitbar.
Eine Möglichkeit, zukünftige Rechte und Pflichten zwischen den LebensgefährtInnen
zu regeln, ist der Abschluss von Partnerschaftsverträgen.
In einigen Bereichen hat die Lebensgemeinschaft jedoch Eingang in die Gesetze gefunden.
- Partnerschaftsverträge
- Vermögensregelung
- Kinder - Obsorge
- Sozialversicherung
- Wohnrecht und Wohnungseigentum
- Mietrecht
- Erbrecht
- Arbeitslosenversicherung und Sozialhilfe
- Auflösung einer Lebensgemeinschaft
Partnerschaftsverträge
Partnerschaftsverträge sind Vereinbarungen in Form eines Notariatsaktes,
in dem die LebensgefährtInnen ihre künftigen Beziehungen gestalten. Sie sind als
gebührenpflichtige Vergleiche zu behandeln. In Österreich kommen solche
Regelungen kaum vor.
Zu bedenken ist, dass viele Vertragsbestandteile gerichtlich nicht durchsetzbar sind, da
die Lebensgemeinschaft von beiden LebensgefährtInnen jederzeit einseitig aufgelöst werden
kann. Es fehlt der Sanktionscharakter.
Wir empfehlen Ihnen, vor der Vertragskonzeption unbedingt die aktuelle Situation
in einer persönlichen Beratung abzuklären!
Sinnvolle Regelungstatbestände sind
- Unterhaltsvereinbarungen
- Gemeinsames Wohnen
- Miteigentum
- Mitarbeit im Betrieb des Lebensgefährtens oder der Lebensgefährtin
- Haushaltstätigkeit
- Ausbildungsfinanzierung
- Vollmachten
Vermögensregelung
Jede Lebensgefährtin und jeder Lebensgefährte bleibt EigentümerIn dessen, was er oder sie bereits vor Eingehen der Lebensgemeinschaft erworben hat. Werden während des Zusammenlebens Anschaffungen aus den Mitteln beider getätigt, so ist es ratsam, das jeweilige Eigentumsverhältnis schriftlich festzulegen, um nach Auflösung der Lebensgemeinschaft darüber nicht in Streit zu kommen. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
Kinder - Obsorge
Für Kinder, die in der Lebensgemeinschaft geboren werden, steht grundsätzlich der
Mutter die alleinige Obsorge zu. Allerdings können die
LebensgefährtInnen auch die gemeinsame Obsorge beantragen.
Die in der Lebensgemeinschaft geborenen Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter.
Antragsrecht auf Obsorge für ledige Väter –
Wenn kein Einvernehmen zwischen den Eltern (NEU)
Der ledige Vater kann die gemeinsame oder die alleinige Obsorge bei Gericht (auch gegen
den Willen der Mutter) beantragen. Die Entscheidung liegt dann beim Gericht. Auch in
diesem Fall hat das Gericht – sofern es dem Kindeswohl entspricht – eine »Abkühlphase«
anzuordnen. Das heißt, das Gericht entscheidet für sechs Monate über eine vorläufige
Lösung. Die bisherige Obsorgeregelung bleibt vorerst aufrecht (die Mutter bleibt somit
in dieser Zeit alleine mit der Obsorge betraut).
Nach den 6 Monaten kann das Gericht einen Elternteil alleine mit der Obsorge betrauen.
Es kann aber auch beide gemeinsam mit der Obsorge betrauen, wenn es dem Kindeswohl
entspricht.
Obsorge unehelicher Kinder –
Einvernehmen zwischen den Eltern (NEU)
Mutter und Vater können im Einvernehmen eine gemeinsame Obsorge vor dem Standesamt
vereinbaren (weiterhin möglich: Vereinbarung vor dem Pflegschaftsgericht).
Wie geht das?
Beide müssen persönlich erklären, dass sie mit der Obsorge betraut sein wollen. Das
heißt, sie müssen gemeinsam am Standesamt anwesend sein. Diese Vereinbarung kann von
jedem Elternteil und ohne Begründung innerhalb von acht Wochen widerrufen werden.
Damit können überstürzte Entscheidungen korrigiert werden.
Sozialversicherungsrecht
Für Lebensgemeinschaften, die vor dem 1.8.2006 eingegangen wurden, gilt:
- Die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte, die oder der dem oder der anderen den Haushalt führt und keine eigenen Einkünfte hat, kann sich bei diesem oder dieser in der Krankenversicherung kostenfrei mitversichern lassen. Dies dann, wenn die Hausgemeinschaft der LebensgefährtInnen seit mindestens 10 Monaten besteht. Voraussetzung ist die Verschiedengeschlechtlichkeit der LebensgefährtInnen.
Für Lebensgemeinschaften, die nach dem 1.8.2006 eingegangen wurden, gilt:
- Nur jene LebensgefährtInnen, die neben dem Haushalt auch entweder minderjährige Kinder oder den schwer pflegebedürftigen Partner oder die Partnerin pflegen,ist eine kostenlose Mitversicherung möglich. Diese Regelung gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.
Im Gegensatz zur Ehe entstehen jedoch keine Unterhalts- und Pensionsansprüche für die mitversicherte Person!
Wohnrecht
Eine Lebensgemeinschaft begründet kein Wohnrecht für die Lebensgefährtin
oder den Lebensgefährten, der in der Wohnung der oder des anderen wohnt. Dies ändert sich
auch mit der Dauer des Zusammenlebens nicht und auch nicht, ob es gemeinsame Kinder gibt
oder nicht.
Das heißt, ist Ihr Lebensgefährte alleiniger Eigentümer oder alleiniger Hauptmieter der
gemeinsam bewohnten Wohnung, haben Sie nicht das Recht in dieser Wohnung zu bleiben, wenn
er beschließt, er will die Lebensgemeinschaft auflösen und sich von Ihnen trennen. Umgekehrt
haben Sie als Wohnungseigentümerin oder Hauptmieterin ebenso das Recht, eine bestehende
Lebensgemeinschaft aufzulösen und Ihren Partner zu delogieren.
Wohnungseigentum
Bis 1.7.2002 konnte nur von EhegattInnen gemeinsam Eigentum am Miteigentumsanteil einer
Eigentumswohnung begründet werden. Damit LebensgefährtInnen gemeinsam eine Eigentumswohnung
erwerben konnten, musste eine Eingetragene Erwerbsgesellschaft gegründet werden.
Nach dem WEG 2002 ist nun zwischen sogenannten natürlichen Personen eine
Eigentümerpartnerschaft möglich, sodass auch nicht verheiratete
LebenspartnerInnen gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben können.
Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen.
Mietrecht
Die Vermieterin oder der Vermieter hat den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin in
der Wohnung des Mieters oder der Mieterin zu dulden. Eine Ausschlussklausel ist unzulässig.
Nach dem Tod des Mieters oder der Mieterin hat der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin
ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag. LebensgefährtIn ist, wer mit dem
bisherigen Mieter oder der Mieterin bis zu dessen oder deren Tod zumindest drei
Jahre in eheähnlicher Haushaltsgemeinschaft gelebt hat oder wenn die
Wohnung gemeinsam bezogen wurde.
Strittig ist ob dies auch auf gleichgeschlechtliche
Lebensgemeinschaften anzuwenden ist. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte hat Österreich 2004 wegen des Ausschlusses des § 14 MRG für
gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften verurteilt.
Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft ist eine Übertragung des Mietrechts
nicht zulässig, außer es besteht ein vertragliches Weitergaberecht.
Erbrecht
Will man die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten absichern, dann muss man ein Testament errichten. Allerdings gelten im Testament eingesetzte LebensgefährtInnen vor dem Gesetz als Fremde und müssen daher im Erbfall die höchste Steuerklasse V entrichten.
Arbeitslosenversicherung
Der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, der dem oder der anderen faktisch Unterhalt leistet, hat Anspruch auf Familienzuschlag.
Auflösung der Lebensgemeinschaft
Die LebensgefährtInnen bleiben nach Auflösung der
Lebensgemeinschaft EigentümerInnen dessen, was während des Zusammenlebens
erworben wurde. Es gelten die Regeln der Miteigentumsgemeinschaft. Um
Streitigkeiten bei einer etwaigen Auflösung zu vermeiden, ist es anzuraten
schon im Vorfeld für eine Beweissicherung zu sorgen. Werden
Dinge nur aus den Mitteln einer Person angeschafft, dann empfiehlt es sich
die Rechnung auf diese Person ausstellen zu lassen und diese auch aufzuheben.
Wird ein Grundstück aus den Mitteln beider gekauft, so ist es ratsam, die
Miteigentumsverhältnisse im Grundbuch festhalten zu lassen.
Abgeltung der Leistungen nach Auflösung einer
Lebensgemeinschaft
Es bestehen im Gegensatz zur Ehe keine allgemeinen Aufteilungsregeln.
Die Normen im Ehegesetz werden auch nicht analog angewendet!
Die Rechtssprechung hat für diesen unbefriedigenden Zustand folgende
Lösungsmöglichkeiten entwickelt:
- Fiktion der Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
- Anwendung von bereicherungsrechtlichen Ansprüchen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Wird ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck verfolgt, z.B. die
Errichtung eines Hauses, dann nimmt der OGH das Bestehen einer Erwerbsgesellschaft
bürgerlichen Rechts an.
Zum Zustandekommen ist keine bestimmte Form einzuhalten. Vorausgesetzt ist das Vorliegen
einer gemeinsamen Wirtschaftsorganisation, d.h. jeder Partnerin und jedem Partner müssen
gewisse Mitwirkungs- und Einwirkungsrechte zustehen.
Kommt es zur Auflösung der Lebensgemeinschaft, so ist das Vermögen bzw.
ein allenfalls vorhandener Gewinn oder Verlust zwischen den PartnerInnen aufzuteilen.
Die Teilung erfolgt quotenmäßig nach dem Verhältnis der Einlagen zum Zeitpunkt der
Einbringung. Im Einzelfall hat das Gericht den Wert der Arbeitsleistungen zu schätzen.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Kann eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts nicht angenommen werden, weil keine gemeinsame
Wirtschaftsorganisation besteht, dann können noch immer bereicherungsrechtliche Ansprüche
zur Anwendung kommen.
In einer Lebensgemeinschaft werden Leistungen zumeist aus Gefälligkeit
erbracht, aber nicht immer, und so werden sie von der Judikatur auch nicht immer als
Schenkungen betrachtet. Die Abgrenzung ist in einem Gerichtsverfahren oft eine
schwer zu klärende Beweisfrage.
Das Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB) kommt dann zur Anwendung, wenn ein
Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin dem oder der anderen eine Leistung nicht aus reiner
Gefälligkeit, sondern in Hinblick auf eine bestimmte Gegenleistung erbracht
hat.
Beispiel: der OGH hat einen Bereicherungsanspruch bei einer gemeinsamen
Bebauung eines Grundstücks angenommen. Es sei davon auszugehen, dass der Lebensgefährte
Arbeits- bzw. Geldleistungen in Hinblick auf den für den anderen erkennbaren
Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens eingebracht hat.
Gefälligkeitsleistungen oder Aufwendungen des täglichen Lebens
sind als unentgeltlich vereinbart anzusehen. Diese können nach Auflösung der Lebensgemeinschaft
nicht rückgefordert werden.
Geleistete Dienste während einer Lebensgemeinschaft
Die Judikatur verneint grundsätzlich eine Abgeltung für Dienstleitungen im Rahmen einer
Haushaltstätigkeit.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Sach- und Arbeitsleistungen.
Zu beachten sind dabei die unterschiedlichen Verjährungsfristen. Sachleistungen
können innerhalb von 30 Jahren rückabgewickelt werden, Dienstleistungen
unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.
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