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Lebensgemeinschaft


Im Unterschied zur Ehe ist aus der Lebensgemeinschaft

Eine Möglichkeit, zukünftige Rechte und Pflichten zwischen den LebensgefährtInnen zu regeln, ist der Abschluss von Partnerschaftsverträgen.

In einigen Bereichen hat die Lebensgemeinschaft jedoch Eingang in die Gesetze gefunden.






Partnerschaftsverträge

Partnerschaftsverträge sind Vereinbarungen in Form eines Notariatsaktes, in dem die LebensgefährtInnen ihre künftigen Beziehungen gestalten. Sie sind als gebührenpflichtige Vergleiche zu behandeln. In Österreich kommen solche Regelungen kaum vor.

Zu bedenken ist, dass viele Vertragsbestandteile gerichtlich nicht durchsetzbar sind, da die Lebensgemeinschaft von beiden LebensgefährtInnen jederzeit einseitig aufgelöst werden kann. Es fehlt der Sanktionscharakter.

Wir empfehlen Ihnen, vor der Vertragskonzeption unbedingt die aktuelle Situation in einer persönlichen Beratung abzuklären!

Sinnvolle Regelungstatbestände sind

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Vermögensregelung

Jede Lebensgefährtin und jeder Lebensgefährte bleibt EigentümerIn dessen, was er oder sie bereits vor Eingehen der Lebensgemeinschaft erworben hat. Werden während des Zusammenlebens Anschaffungen aus den Mitteln beider getätigt, so ist es ratsam, das jeweilige Eigentumsverhältnis schriftlich festzulegen, um nach Auflösung der Lebensgemeinschaft darüber nicht in Streit zu kommen. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.

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Kinder - Obsorge

Für Kinder, die in der Lebensgemeinschaft geboren werden, steht grundsätzlich der Mutter die alleinige Obsorge zu. Allerdings können die LebensgefährtInnen auch die gemeinsame Obsorge beantragen.

Die in der Lebensgemeinschaft geborenen Kinder erhalten den Familiennamen der Mutter.

Antragsrecht auf Obsorge für ledige Väter –
Wenn kein Einvernehmen zwischen den Eltern (NEU)

Der ledige Vater kann die gemeinsame oder die alleinige Obsorge bei Gericht (auch gegen den Willen der Mutter) beantragen. Die Entscheidung liegt dann beim Gericht. Auch in diesem Fall hat das Gericht – sofern es dem Kindeswohl entspricht – eine »Abkühlphase« anzuordnen. Das heißt, das Gericht entscheidet für sechs Monate über eine vorläufige Lösung. Die bisherige Obsorgeregelung bleibt vorerst aufrecht (die Mutter bleibt somit in dieser Zeit alleine mit der Obsorge betraut).
Nach den 6 Monaten kann das Gericht einen Elternteil alleine mit der Obsorge betrauen. Es kann aber auch beide gemeinsam mit der Obsorge betrauen, wenn es dem Kindeswohl entspricht.

Obsorge unehelicher Kinder –
Einvernehmen zwischen den Eltern (NEU)

Mutter und Vater können im Einvernehmen eine gemeinsame Obsorge vor dem Standesamt vereinbaren (weiterhin möglich: Vereinbarung vor dem Pflegschaftsgericht).
Wie geht das?
Beide müssen persönlich erklären, dass sie mit der Obsorge betraut sein wollen. Das heißt, sie müssen gemeinsam am Standesamt anwesend sein. Diese Vereinbarung kann von jedem Elternteil und ohne Begründung innerhalb von acht Wochen widerrufen werden. Damit können überstürzte Entscheidungen korrigiert werden.

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Sozialversicherungsrecht

Für Lebensgemeinschaften, die vor dem 1.8.2006 eingegangen wurden, gilt:

Für Lebensgemeinschaften, die nach dem 1.8.2006 eingegangen wurden, gilt:

Im Gegensatz zur Ehe entstehen jedoch keine Unterhalts- und Pensionsansprüche für die mitversicherte Person!

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Wohnrecht

Eine Lebensgemeinschaft begründet kein Wohnrecht für die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten, der in der Wohnung der oder des anderen wohnt. Dies ändert sich auch mit der Dauer des Zusammenlebens nicht und auch nicht, ob es gemeinsame Kinder gibt oder nicht.

Das heißt, ist Ihr Lebensgefährte alleiniger Eigentümer oder alleiniger Hauptmieter der gemeinsam bewohnten Wohnung, haben Sie nicht das Recht in dieser Wohnung zu bleiben, wenn er beschließt, er will die Lebensgemeinschaft auflösen und sich von Ihnen trennen. Umgekehrt haben Sie als Wohnungseigentümerin oder Hauptmieterin ebenso das Recht, eine bestehende Lebensgemeinschaft aufzulösen und Ihren Partner zu delogieren.


Wohnungseigentum

Bis 1.7.2002 konnte nur von EhegattInnen gemeinsam Eigentum am Miteigentumsanteil einer Eigentumswohnung begründet werden. Damit LebensgefährtInnen gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben konnten, musste eine Eingetragene Erwerbsgesellschaft gegründet werden.

Nach dem WEG 2002 ist nun zwischen sogenannten natürlichen Personen eine Eigentümerpartnerschaft möglich, sodass auch nicht verheiratete LebenspartnerInnen gemeinsam eine Eigentumswohnung erwerben können.
Dies gilt auch für gleichgeschlechtliche LebenspartnerInnen.

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Mietrecht

Die Vermieterin oder der Vermieter hat den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin in der Wohnung des Mieters oder der Mieterin zu dulden. Eine Ausschlussklausel ist unzulässig.

Nach dem Tod des Mieters oder der Mieterin hat der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag. LebensgefährtIn ist, wer mit dem bisherigen Mieter oder der Mieterin bis zu dessen oder deren Tod zumindest drei Jahre in eheähnlicher Haushaltsgemeinschaft gelebt hat oder wenn die Wohnung gemeinsam bezogen wurde.

Strittig ist ob dies auch auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften anzuwenden ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Österreich 2004 wegen des Ausschlusses des § 14 MRG für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften verurteilt.

Bei Auflösung der Lebensgemeinschaft ist eine Übertragung des Mietrechts nicht zulässig, außer es besteht ein vertragliches Weitergaberecht.

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Erbrecht

Will man die Lebensgefährtin oder den Lebensgefährten absichern, dann muss man ein Testament errichten. Allerdings gelten im Testament eingesetzte LebensgefährtInnen vor dem Gesetz als Fremde und müssen daher im Erbfall die höchste Steuerklasse V entrichten.

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Arbeitslosenversicherung

Der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, der dem oder der anderen faktisch Unterhalt leistet, hat Anspruch auf Familienzuschlag.

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Auflösung der Lebensgemeinschaft

Die LebensgefährtInnen bleiben nach Auflösung der Lebensgemeinschaft EigentümerInnen dessen, was während des Zusammenlebens erworben wurde. Es gelten die Regeln der Miteigentumsgemeinschaft. Um Streitigkeiten bei einer etwaigen Auflösung zu vermeiden, ist es anzuraten schon im Vorfeld für eine Beweissicherung zu sorgen. Werden Dinge nur aus den Mitteln einer Person angeschafft, dann empfiehlt es sich die Rechnung auf diese Person ausstellen zu lassen und diese auch aufzuheben. Wird ein Grundstück aus den Mitteln beider gekauft, so ist es ratsam, die Miteigentumsverhältnisse im Grundbuch festhalten zu lassen.


Abgeltung der Leistungen nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft

Es bestehen im Gegensatz zur Ehe keine allgemeinen Aufteilungsregeln. Die Normen im Ehegesetz werden auch nicht analog angewendet!
Die Rechtssprechung hat für diesen unbefriedigenden Zustand folgende Lösungsmöglichkeiten entwickelt:


Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wird ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck verfolgt, z.B. die Errichtung eines Hauses, dann nimmt der OGH das Bestehen einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts an.
Zum Zustandekommen ist keine bestimmte Form einzuhalten. Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer gemeinsamen Wirtschaftsorganisation, d.h. jeder Partnerin und jedem Partner müssen gewisse Mitwirkungs- und Einwirkungsrechte zustehen.

Kommt es zur Auflösung der Lebensgemeinschaft, so ist das Vermögen bzw. ein allenfalls vorhandener Gewinn oder Verlust zwischen den PartnerInnen aufzuteilen. Die Teilung erfolgt quotenmäßig nach dem Verhältnis der Einlagen zum Zeitpunkt der Einbringung. Im Einzelfall hat das Gericht den Wert der Arbeitsleistungen zu schätzen.


Bereicherungsrechtliche Ansprüche

Kann eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts nicht angenommen werden, weil keine gemeinsame Wirtschaftsorganisation besteht, dann können noch immer bereicherungsrechtliche Ansprüche zur Anwendung kommen.
In einer Lebensgemeinschaft werden Leistungen zumeist aus Gefälligkeit erbracht, aber nicht immer, und so werden sie von der Judikatur auch nicht immer als Schenkungen betrachtet. Die Abgrenzung ist in einem Gerichtsverfahren oft eine schwer zu klärende Beweisfrage.

Das Bereicherungsrecht (§ 1435 ABGB) kommt dann zur Anwendung, wenn ein Lebensgefährte oder eine Lebensgefährtin dem oder der anderen eine Leistung nicht aus reiner Gefälligkeit, sondern in Hinblick auf eine bestimmte Gegenleistung erbracht hat.

Beispiel: der OGH hat einen Bereicherungsanspruch bei einer gemeinsamen Bebauung eines Grundstücks angenommen. Es sei davon auszugehen, dass der Lebensgefährte Arbeits- bzw. Geldleistungen in Hinblick auf den für den anderen erkennbaren Zweck des künftigen gemeinsamen Wohnens eingebracht hat.

Gefälligkeitsleistungen oder Aufwendungen des täglichen Lebens sind als unentgeltlich vereinbart anzusehen. Diese können nach Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht rückgefordert werden.

Geleistete Dienste während einer Lebensgemeinschaft

Die Judikatur verneint grundsätzlich eine Abgeltung für Dienstleitungen im Rahmen einer Haushaltstätigkeit.
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Sach- und Arbeitsleistungen. Zu beachten sind dabei die unterschiedlichen Verjährungsfristen. Sachleistungen können innerhalb von 30 Jahren rückabgewickelt werden, Dienstleistungen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist.

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